Allgemeine Geschäftsbedingungen für Immobilien
§ 1
Die in unserem Angebot enthaltenen Angaben basieren auf uns erteilten Informationen.
Wir widmen uns der Erfüllung von Makleraufträgen mit größtmöglicher Sorgfalt und objektiver Wahrnehmung der Interessen der Auftraggeber im Rahmen der allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätze und Gebräuche und bemühen uns, die Objekte und Vertragspartner möglichst vollständige und richtige Angaben zu erhalten;
eine Haftung für deren Richtigkeit und Vollständigkeit können wir aber nicht übernehmen.
Unsere Nachweise sind freibleibend. Zwischenverkauf und -vermietung bzw. -verpachtung sind vorbehalten.
§ 2
Unsere Angebote und Mitteilungen sind nur für den Empfänger selbst bestimmt.
Sie sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Eine Weitergabe an Dritte darf nur mit schriftlicher Einwilligung des Maklers gestattet.
Kommt infolge unbefugter Weitergabe ein Vertrag zustande, so sind Sie und unser Auftraggeber verpflichtet, uns eine Schadenersatzpflicht in Höhe der ortsüblichen Käufer- und Verkäuferprovision zu zahlen.
§ 3
Ist dem Empfänger die durch uns nachgewiesene Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages bereits bekannt, so hat er uns dies unverzüglich nach Angebotszusendung unter Offenlegung der Informationsquelle schriftlich mitzuteilen, da sonst der Nachweis als erbracht gilt.
Wird Ihnen ein von uns angebotenes Objekt später direkt oder über Dritte noch einmal angeboten, sind Sie andererseits verpflichtet, dem Anbietenden gegenüber die durch uns erlangte Vorkenntnis geltend zu machen und etwaige Maklerdienste Dritter bezüglich dieses Objektes abzulehnen.
§ 4
Unser Provisionsanspruch entsteht, sobald aufgrund unseres Nachweises oder unserer Vermittlung ein Vertrag zustande kommt.
Darauf gründet sich die Verpflichtung, uns unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn und gegebenenfalls zu welchen Bedingungen über ein von uns angebotenes Objekt ein Vertrag zustande gekommen ist.
Der Provisionsanspruch entsteht auch, wenn der Vertrag zu Bedingungen abgeschlossen wird, die vom Angebot abweichen.
Der Provisionsanspruch entsteht z.B. auch bei Kauf statt Miete und umgekehrt, Erbbaurecht statt Kauf, wie auch beim Erwerb im Wege der Zwangsversteigerung.
Die Tätigkeit des Maklers ist auf den Nachweis oder die Vermittlung von Verträgen gerichtet.
Die Provision berechnet sich nach dem Wirtschaftswert des Vertrages unter Einschluss aller damit zusammenhängenden Nebenabreden und Ersatzgeschäfte.
Unser Provisionsanspruch für den Objektnachweis bzw. Objektvermittlung erlischt nicht vor Ablauf von 2 Jahren nach Angebotszusendung, bzw. mit Auftragsende, mit Fälligkeit spätestens bei Kaufvertragsabschluss.
Die Erhebung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem jeweils gültigen Mehrwertsteuersatz.
§ 5
Wenn der abgeschlossene Vertrag durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung erlischt, berührt dies grundsätzlich den Provisionsanspruch nicht.
Das Rechtsverhältnis zwischen den beiden Vertragspartnern (Angebotsteller und Angebotsnehmer) wird durch diese Rücktrittsbestimmung nicht berührt.
Der Rücktritt ist zwischen den Betroffenen intern zu regeln.
§ 6
Innenbesichtigung von Gebäuden sind nur in unserer Begleitung zulässig.
§ 7
Wir sind berechtigt als Vermittler auch für unseren Auftraggeber als Makler tätig zu sein.
§ 8
Sind Makler und Kunde Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist als Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche und als Gerichtsstand der Firmensitz des Maklers vereinbart.
§ 9
Abweichende Vereinbarungen und Änderungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit im Übrigen nicht.
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